BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 69 Allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit, , , ,
EB zur Nov LGBl 2011/13
Zu § 69: Hierbei handelt es sich um eine sinngemäße Übernahme der „wesentlichen Anforderung 4“ (Nutzungssicherheit) des Anhanges 1 der Bauproduktenrichtlinie. Abweichend zum Text der Bauproduktenrichtlinie wird jedoch in diesem Paragraphen explizit gefordert, entsprechend dem Verwendungszweck auch besonders auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen Bedacht zu nehmen.
Anmerkungen
1) Der gesamte V. Abschnitt wurde durch die Nov LGBl 2011/13 neu strukturiert.
2) Der § 69 wurde durch die Nov LGBl 2011/13 inhaltlich neu, als zielorientierte allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit eingeführt.
3) S § 43 EB zur Nov LGBl 2011/13 u Anm 2 u 9.
4) Zur Erfüllung der in den §§ 69–76 formulierten zielorientierten Anforderungen ist die OIB-Richtlinie 4 – Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Ausgabe: April 2019 heranzuziehen, s Gesamtübersicht.
5) Die im § 69 formulierten zielorientierten Anforderungen entsprechen im Wesentlichen den Anforderungen der §§ 53, 54, 55, 56 u 57 vor der Novelle LGBl 2011/13.
6) S § 4 Z 13.
7) Die Länder regeln in ihren landesrechtlichen Bestimmungen eig...