BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 68 Lagerung gefährlicher Stoffe
EB zur Nov LGBl 2011/13
Zu § 68: Die Bestimmungen des § 68 bezüglich der Lagerung gefährlicher Stoffe betrifft die bauliche Gestaltung jener Räume, in denen diese Stoffe gelagert werden. Zusätzlich sind noch § 51 Abs. 4 und § 64 Abs. 2 zu berücksichtigen.
Anmerkungen
1) Der § 68 entspricht inhaltlich weitgehend dem § 91 Abs 1vor der Harmonisierungsnov LGBl 2011/13.
2) S § 4 Z 13.