BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 64 Schutz vor gefährlichen Immissionen
EB zur Nov LGBl 2011/13
§ 64 regelt den Schutz vor Immissionen, die durch Emissionen folgender Art bedingt sind:
Emissionen, die vom Bauwerk und seinen Teilen ausgehen (z.B. Freisetzung von chlorierten Kohlenwasserstoffen, gefährlichen Partikeln, radioaktiver Strahlung oder sonstigen Schadstoffen durch Bauprodukte) und zu unzulässigen Schadstoffkonzentrationen in Innenräumen führen können (Abs. 1).
Emissionen von Geräten, Maschinen, Fahrzeugen, Prozessen etc., die auf Grund des Verwendungszweckes im Bauwerk zu erwarten sind (Abs. 2) sowie
gegebenenfalls bekannte Emissionen aus dem Untergrund (z.B. Radon), gegen die die Benützer des Bauwerkes abgeschirmt werden müssen (Abs. 3).
Anmerkungen
1) Immissionen können prinzipiell auf zweierlei Art auf ein vertretbares Maß reduziert werden: Durch Reduktion der Quellstärke oder durch Erhöhung der Frischluftzufuhr.
2) S § 4 Z 13.
3) Hinsichtlich zulässiger Schadstoffkonzentrationen wurde in der OIB-Richtlinie 3 – Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Ausgabe April 2019 wurden Referenzwerte festgelegt. Zur Bewertung von Immissionskonzentrationen kann die „Richtlinie zur Bewertung der Innenraumluft“, hrsg als l...