BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 59 Abfälle,
EB zur Nov LGBl 2011/13
Zu § 59: Auch Abfälle müssen in einer Art und Weise gesammelt und entsorgt werden können, dass die Einhaltung der wesentlichen Anforderung „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ gewährleistet bleibt.
Anmerkungen
1) Der § 59 entspricht inhaltlich weitgehend dem § 66 vor der Harmonisierungsnov LGBl 2011/13.
2) Die Abfuhr u die Beseitigung von Abfällen regelt das AbfallwirtschaftsG 2002 – AWG 2002, BGBl I 2002/102, zuletzt idF BGBl I 2021/200). S auch § 3 Z 4.
3) S § 4 Z 13.
4) S Abfallsammelstelle u Abfallsammelraum in der OIB-Richtlinie – Begriffsbestimmungen, Ausgabe April 2019, s Gesamtübersicht.
5) Die Verpflichtung auf eine ausreichende Anzahl von Abfallsammelstellen bzw Abfallsammelräumen ergibt sich aus § 8 Abs 1.