BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 58 Sonstige Abflüsse
EB zur Nov LGBl 2011/13
Zu § 58: Gemäß gängiger Terminologie (vgl. Normenserie ÖNORM EN 12056) werden landwirtschaftliche Abflüsse wie Gülle oder Jauche nicht als „Abwasser“ bezeichnet, weshalb hierfür ein eigener Paragraph mit der Bezeichnung „Sonstige Abflüsse“ vorgesehen wurde.
Anmerkungen
1) S EB u § 87.
2) S § 4 Z 35.
3) S die allgemeinen Anforderungen an die Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz im § 55.