BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 57 Abwässer
EB zur Nov LGBl 2011/13
§ 57 stellt Anforderungen an die Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern. Vorschriften über den Anschluss an Kanalisationsanlagen, die Versickerung(einschließlich allfälliger Retentionsbecken) sowie über die Ausführung von Anschlusskanälen sowie über Anlagen zur Vorbehandlung sind jedoch durch die technischen Bauvorschriften nicht erfasst.
Neben dem eigentlichen Schutzziel „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ enthält § 57 mit Abs. 3 auch die Anforderung, dass durch die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung der Abwässer und Niederschlagswässer weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden dürfen.
Anmerkungen
1) Der § 57 entspricht weitgehend inhaltlich § 65 vor der Harmonisierungsnov LGBl 2011/13; zusätzlich s auch § 85.
2) S § 4 Z 13.
3) S OIB-Richtlinie – Begriffsbestimmungen, Ausgabe April 2019, s Gesamtübersicht.
4) S Anm 3.
5) Für die Ausführung von Kanalanlagen ist die ÖNORM B 2503 – Kanalanlagen – Planung, Ausführung, Prüfung, Betrieb – Ergänzende Bestimmungen zu den ÖNORMEN EN 476, EN 752 und EN 1610 heranzuziehen. (S § 86 zu Sammelgruben und Grubenbuch)
6) Die Ableitun...