BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 56 Sanitäreinrichtungen
EB zur Nov LGBl 2011/13
Zu § 56: Hinsichtlich Sanitäreinrichtungen wird unterschieden zwischen Bauwerken mit Aufenthaltsräumen, die immer mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen ausgestattet sein müssen, und sonstigen Bauwerken, wo Sanitäreinrichtungen nur dann vorgesehen werden müssen, wenn diese Bauwerke zur Ansammlung von einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind. Anzahl und Art der vorzusehenden Sanitäreinrichtungen richtet sich nach Größe und Verwendungszweck des Bauwerkes.
Anmerkungen
1) Der § 56 entspricht inhaltlich dem § 70 vor der Harmonisierungsnov LGBl 2011/13.
2) S § 4 Z 13.
3) S § 4 Z 5 u OIB-Richtlinie – Begriffsbestimmungen, Ausgabe April 2019. In der OIB-Richtlinie wurde präzisiert, dass Badezimmer u Toilettenräume jedenfalls keine Aufenthaltsräume sind, s Gesamtübersicht.
4) Pkt 2 der OIB-Richtlinie 3 – Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Ausgabe April 2019 regelt, dass jede Wohnung zumindest über einen Sanitärraum mit einer Toilette, einem Waschbecken u einer Dusche oder Badewanne verfügen muss. Ein Vorraum vor Aufenthaltsräumen in Wohnungen wird nicht mehr dezidiert verlangt, s Gesamtübersicht.
5) Die Anzahl der Toile...