BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom , mit der für bestimmte Gemeinden die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei auf staatliche Behörden des Landes übertragen wird (Bau-Übertragungsverordnung 2013)
LGBl 2013/1 zuletzt idF 2023/44
Auf Grund des § 40 Abs. 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 15/2012, wird über Antrag der unter § 1 bezeichneten Gemeinden verordnet: