BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 34 Außerkrafttreten
Judikatur
Rechtsprechung zum Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 – GAEG 2008
1) Der VwGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass § 41 Abs 3 des Stmk BauG nur eine Rechtsgrundlage für die Beseitigung vorschriftswidriger baulicher Anlagen ist. Ist das, was nach dem Willen der Behörde beseitigt werden soll, keine bauliche Anlage iSd § 4 Z Z 12 Stmk BauG (nun: Z 13), kann ein Beseitigungsauftrag rechtens nicht auf diese Gesetzesstelle gestützt werden (s dazu das Erk des , betreffend Geländeveränderungen, unter Hinweis auf das hg Erk vom , 2000/06/0211). Nach den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde handelt es sich hier um Folien, die auf die Verglasungen der jeweiligen Oberlichten aufgeklebt sind. Diese Folien können für sich allein gesehen nicht als bauliche Anlage iSd § 4 Z 12 (nun: Z 13) u damit auch des § 41 Abs 3 Stmk BauG qualifiziert werden. Angesichts der Beschaffenheit dieser Werbeträger kann auch nicht angenommen werden, dass sie mit dem Haus in einer Weise fest verbunden wären, dass sie dadurch zum Bestandteil des Hauses geworden wären (in diesem Sinne die Entlüftungsrohre, um die es im Fall des Erk v , 2001/06/0070, ging). Die belangte Behörde geht auch sel...