BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 50 Tragfähigkeit des Bauwerkes im Brandfall,
EB zur Nov LGBl 2011/13
Zu § 50: Hierbei handelt es sich um die Anforderung, dass während eines Brandes die Tragfähigkeit des Bauwerkes soweit und so lange erhalten bleiben muss, dass eine sichere Flucht oder Rettung der Benutzer des Bauwerkes möglich ist (Abs. 1), aber auch größere Schäden an Bauwerken auf Nachbargrundstücken vermieden werden (Abs. 2). Die Kriterien, nach denen dies zu beurteilen ist, sind in den beiden Absätzen ebenfalls angeführt (Größe und Verwendungszweck des Bauwerkes bei Abs. 1 und Lage und Größe bei Abs. 2).
Anmerkungen
1) Neufassung des § durch Nov LGBl 2011/13.
2) Die im § 50 formulierten zielorientierten Anforderungen entsprechen im Wesentlichen den Anforderungen der §§ 48, 49, 51, 53, 56, 59, 61 und 63 vor der Harmonisierungsnov LGBl 2011/13.
3) S § 4 Z 13.
4) Der Nachweis (Prüfungen) der Feuerwiderstandes (Zeitraum) erfolgt über die ÖNORM EN 13501-2 „Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten – Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen, mit Ausnahme von Lüftungsanlagen“. Für die harmonisierten bautechnischen Bestimmungen, OIB-Richtlinien zum Brand...