BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 42 Sofortmaßnahmen
EB zur Nov LGBl 2020/11
Zu § 42 Abs. 2 und 3: Die vorgesehene Regelung dient der Klarstellung, dass abweichend von § 41 Abs. 3 Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die gegen Bestimmungen des Gesetzes verstoßen, also insbesondere ohne Baubewilligung errichtet wurden, sofort beseitigt werden können (notstandspolizeiliche Maßnahme). Diese Regelung gilt für alle derartigen Einrichtungen – unabhängig vom Errichtungszeitpunkt. Bisher galt die Regelung nur für Einrichtungen, die ab dem errichtet wurden.
Die Behörde muss von dieser Bestimmung allerdings keinen Gebrauch machen, sondern kann einen Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs. 3 erlassen.
Die Regelung hinsichtlich der Kosten der Entfernung erfolgt in einem eigenen Absatz.
Anmerkungen
1) Der Stmk Landesgesetzgeber hat mit dem BauG 1995 (gegenüber der Rechtslage nach der Stmk BO 1968) erstmals eine eindeutige Rechtsgrundlage für Sofortmaßnahmen vorgesehen. Ohne Sofortmaßnahmen bzw notstandspolizeiliche Maßnahmen vermag eine wirksame Baupolizei nicht auszukommen, ist doch bei Gefahr im Verzug ein sofortiges Einschreiten der Organe der Baubehörde erforderlich (etwa bei einem drohenden Gebäudeeinsturz, bei los...