BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 40 Rechtmäßiger Bestand
Zu § 40: EB
Im Interesse der Rechtssicherheit gelten bauliche Anlagen u Feuerstätten, bei denen eine Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann, als rechtmäßig, wenn sie vor dem errichtet wurden. Darüber hinaus ist für bauliche Anlagen u Feuerstätten, die ab dem bis zum errichtet wurden, ein Feststellungsverfahren vorgesehen. Maßgebend ist die Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Errichtung der baulichen Anlage maßgebenden Rechtslage. Der Stichtag wurde deshalb gewählt, weil hinsichtlich dieses Zeitpunktes davon ausgegangen werden kann, daß bereits alle Gemeinden im Lande Steiermark über Flächenwidmungspläne verfügt haben.
EB zur Nov LGBl 2014/29
Zu § 40 Abs. 2a: Diese Novellierung dient der Vereinfachung in der Baurechtspraxis. Dadurch wird für die Baubehörden, aber auch für die Bauwerkseigentümer die Anwendung des Feststellungsverfahrens (Beurteilung einer baulichen Anlage auf Basis der zum Zeitpunkt der Errichtung bestehenden Rechtslage) erleichtert.
EB zur Nov LGBl 2020/11
Zu § 40 Abs. 2 und 2a: Einem Wunsch der Praxis entsprechend soll der maßgebliche Zeitpunkt in § 40 Abs. 2 und 3 von