BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 38 Fertigstellungsanzeige – Benützungsbewilligung
EB zur Nov LGBl 2003/78
Zu Abs. 1: Durch die vorgesehene Änderung soll auch eine nach der derzeitigen Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung beseitigt werden, die darin besteht, dass bspw. hinsichtlich Garagen, die im Anzeigeverfahren abgehandelt wurden, keine Benützungsbewilligung erforderlich ist, hingegen eine Benützungsbewilligung dann erforderlich ist, wenn diese Garagen im Baubewilligungsverfahren gemäß § 19 Z. 3 behandelt wurden.
Zu Abs. 2 Z. 5: Die Vorlage der Dichtheitsbescheinigung bei Hauskanalanlagen und Sammelgruben ist die Voraussetzung für die Erteilung der Benützungsbewilligung. Durch die vorgesehene Änderung entfallen gleichzeitig die nach der derzeitigen Rechtslage geforderten Nachweise betreffend Feuerungsanlagen (Betriebswertebescheinigung, Dichtheitsbescheinigung usw.), weil für Ölfeuerungsanlagen, die im Anzeigeverfahren zu beurteilen sind, das Erfordernis der Benützungsbewilligung nicht mehr bestehen soll.
Zu Abs. 5: Aus der vorgesehenen Änderung in Verbindung mit § 38 Abs. 4 des Baugesetzes ergibt sich, dass hinsichtlich Hauskanalanlagen und Sammelgruben die Benützungsbewilligung aufgrund d...