BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 33 Vereinfachtes Verfahren
EB zur Nov LGBl 2020/11
Zu § 33: Als Ersatz für das Anzeigeverfahren soll nunmehr die Möglichkeit bestehen, für bestimmte Bauvorhaben (§ 20) ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren mit einer Entscheidungsfrist von 3 Monaten, gerechnet ab Vorliegen der vollständigen und mängelfreien Unterlagen, durchzuführen, wobei nur dem Bauwerber Parteistellung zukommt. Bei den Bauvorhaben des § 20 handelt es sich um solche, denen grundsätzlich eine geringere Nachbarrelevanz zukommt. Da grundsätzlich die Durchführung einer Bauverhandlung nicht vorgesehen ist, kommt der Bestätigung des Planverfassers, dass die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren vorliegen und das Bauvorhaben mit den im Zeitpunkt des Bauansuchens geltenden baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften übereinstimmt, besondere Bedeutung zu. Er ist gegenüber der Baubehörde für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen verantwortlich. Die Prüfpflicht der Baubehörde beschränkt sich auf die in Abs. 4 genannten Themenbereiche.
Bei Neu-, Zu- und Umbauten von Kleinhäusern, bei der Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen und Garagen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge bis z...