BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 32 Abbruch von Gebäuden
Zu § 32: EB
Die Baubehörde wird im Begründungsteil des Abbruchbewilligungsbescheides aus Zweckmäßigkeitsgründen den Hinweis auf die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien, BGBl. Nr. 259/1991, in Kraft seit , aufzunehmen haben.
EB zur Nov LGBl 2003/78
Es erscheint zweckmäßig, die Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigte) der an das antragsgegenständliche Grundstück angrenzenden Grundflächen im Abbruchbewilligungsverfahren als Beteiligte beizuziehen und über das Abbruchvorhaben zu informieren, weil im Einzelfall der Abbruch eines Gebäudes auch privatrechtlich Relevanz erlangen kann und durch die vorgesehene Festlegung der Informationspflicht diese Personen in die Lage versetzt werden, zeitgerecht allfällige zivilrechtliche Veranlassungen zu treffen (z. B. beim Abbruch eines Altbestandes, dessen eine Außenwand direkt auf der Nachbargrundgrenze steht, wobei diese Außenwand zugleich die Funktion einer Wohnungstrennwand zum Nachbargebäude hin erfüllt, weil das Nachbargebäude in diesem Bereich keine eigene Außenwand besitzt). Durch das in der vorges...