BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 30 Befristete Baubewilligung
EB zur Nov LGBl 2020/11
EB zur Nov LGBl 2022/45
Zu § 30 Abs. 1 und 2: Da für bauliche Anlagen, die im Zusammenhang mit einer Veranstaltung stehen, die Ausnahme vom Geltungsbereich des Baugesetzes ausgedehnt wurde, soll die Regelung hinsichtlich der befristeten Baubewilligung einen anderen Inhalt erhalten. Nunmehr soll für bauliche Anlagen und Nutzungsänderungen vorübergehenden Bestandes, die nicht dem Wohnen dienen, eine befristete Baubewilligung für max. 6 Monate zulässig sein. Im Bauansuchen muss einerseits eine konkrete Frist begehrt werden. Andererseits muss sich aus den Einreichunterlagen auch der geplante vorübergehende Bestand schlüssig ergeben. Die Ausführung eines Kellers oder eines massiven Fundamentes würde der Baubehörde keine Gewähr geben, dass tatsächlich nur ein vorübergehender Bestand geplant ist. Vor Ablauf der Frist kann einmalig um eine Verlängerung um max. 6 Monate angesucht werden. Ein wichtiger Anwendungsfall für eine befristete Baubewilligung können z.B. Containerklassen und -bauten für Schulen und Kindergärten im Zusammenhang von Umbauten und Sanierungen zur zwischenzeitigen Unterbringung sein.
Zu § 30 Abs. 3: Die Frage, ob durch...