BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 29a Sondervorschriften betreffend landwirtschaftliche Betriebsanlagen
Zu § 29a: EB
Aus systematischen Gründen werden nunmehr sämtliche Vorschriften, die im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Betriebsanlagen stehen, in § 29a zusammengefasst. So werden auch die Absätze 6 bis 8 des § 29 in den neuen § 29a verschoben.
Gem. Abs 1 ist nunmehr in Baubewilligungsbescheiden zur Information der Bauwerber der jeweilige Prozentsatz der Jahresgeruchsstunden laut Deckplan anzugeben (siehe § 27 Abs. 2 StROG). Dies sollte als Hinweis erfolgen. Damit werden z.B. Bauwerber, die ein Wohnhaus (außerhalb der Geruchszone) zu errichten beabsichtigen, darüber in Kenntnis gesetzt, dass fallweise Gerüche wahrnehmbar sein können.
Neubauten für Wohnzwecke dürfen gem Abs. 2 Z 1 in einer Geruchszone, die im Flächenwidmungsplan gemäß § 27 Abs. 2 StROG ersichtlich gemacht ist, baurechtlich nicht bewilligt werden. Zulässig sind jedoch jedenfalls betriebszugehörige Wohnnutzungen im Rahmen von landwirtschaftlichen Betrieben, Zu- und Umbauten von bestehenden Wohngebäuden, wobei durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt nicht mehr als 2 Wohneinheiten entstehen dürfen, sowie Ersatzbauten (Ersatz von bestehenden Wohnbauten). Die Ausnahmen für Wohnbau...