BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 29 Entscheidung der Behörde
Zu § 29: EB
Ansuchen um Genehmigung sind von der Behörde mit schriftlichem Bescheid zu erledigen. Damit wird klargestellt, daß Bewilligungen vom Bürgermeister nicht im Zuge eines mündlichen Gespräches mit dem Bauwerber erteilt werden können. Auf die Ausschöpfung der im Flächenwidmungsplan angegebenen höchstzulässigen Bebauungsdichte hat der Bauwerber einen Rechtsanspruch. Dieser Rechtsanspruch soll jedoch dann nicht aktualisierbar sein, wenn die Bestimmungen zum Schutz des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes verletzt werden würden. Durch diese Einschränkung, die letztlich auch eine Klarstellung in der Vollziehung bringt, soll daher bei der Dichtebemessung im Einzelfall auf die vorhandenen oder gewollten Gegebenheiten Rücksicht genommen werden.
In der Beurteilung sind auch alle im Projekt vorgesehenen im Interesse des Nachbarschaftsschutzes gelegenen Maßnahmen mit zu berücksichtigen. Das heißt, daß alle Fortschritte der Umweltschutztechnik voll ausgenützt werden können. Durch Auflagen kann aber auch ein baugebietswidriger Betrieb nicht für zulässig erklärt werden.
Da durch eine Berufung die Konsumierbarkeit eines Bescheides grundsätzlich nicht gegeben ...