BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 26a Parteistellung der Gemeinde
EB zur Nov LGBl 2003/78
Zu § 26a: Mit dieser neu vorgesehenen Bestimmung soll der Gemeinde in jenen Bauverfahren Parteistellung eingeräumt werden, die durch Übertragungsverordnung der Landesregierung auf staatliche Behörden des Landes übertragen wurden. Durch Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 58/99, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 36/2002, wurden bisher die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei, betreffend gewerbliche Betriebsanlagen, in 68 Gemeinden auf die zuständigen Bezirkshauptmannschaften übertragen. Im Rahmen der diesbezüglichen Baubewilligungsverfahren erscheint es im Interesse der jeweiligen Gemeinde sachlich gerechtfertigt, wenn sie hinsichtlich der Raumordnung und des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes Parteistellung besitzt und damit Rechtsmittel ergreifen kann. Es bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Verbote, der Gemeinde in derartigen Verfahren eine Mitsprachemöglichkeit einzuräumen.
EB zur Nov LGBl 2013/87
Zu § 26a: Das Beschwerderecht der Gemeinde an den Verfassungsgerichtshof wird gestrichen. Der Verfassungsgerichtshof kann gemäß Art. 144 Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte nur dahin prüf...