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Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe

BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

Kommentar

6. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-3332-9

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Dokumentvorschau
Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe - BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

§ 25 Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung

EB zur Nov LGBl 2023/73

Zu § 25 Abs. 3:

Aus systematischen Gründen soll die Bestimmung hinsichtlich der Kennzeichnung der Grundstücksgrenzen sowie der Lage von geplanten Neu- und Zubauten von Gebäuden durch Auspflockung in die Regelung über die Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung verschoben werden. Mit dieser Bestimmung ist eine leichtere Beurteilung des Bauvorhabens möglich.

Die Kennzeichnung der Grundstücksgrenzen sowie der Lage der geplanten Gebäude in der Natur (als Vorbereitung für die Bauverhandlung) kann grundsätzlich durch den befugten Planverfasser/die befugte Planverfasserin erfolgen. Empfohlen wird allerdings, dass diese Kennzeichnung durch einen befugten Vermesser vorgenommen wird. Die Lage baulicher Anlagen, die keine Gebäude sind, muss nicht gekennzeichnet werden.

Anmerkungen

1) § 25 wurde durch die Nov 2003 neu gefasst, s EB zu § 24. Aus Anlass der Neufassung jener verfahrensrechtlichen Regelungsbereiche, die im BauG durch die AVG-Nov BGBl I 1998/158 außer Kraft getreten sind, wurde auch die Bestimmung über die Kundmachung u Ladung zur Bauverhandlung aus den Gründen der leichteren Lesbarkeit des baurechtlich spezifischen ...

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