BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 22 Ansuchen
Zu § 22: EB
Voraussetzung für ein Baubewilligungsverfahren ist der Antrag eines Bauwerbers, der ein bestimmtes Bauvorhaben ausführen oder für ein bereits ausgeführtes oder in Ausführung stehendes Vorhaben (nachträglich) die Bewilligung erwirken will. Der Bauwerber ist Prozeßherr des Verfahrens, das gegen seinen Willen nicht durchgeführt werden kann. Das Ansuchen ist aus Gründen der Rechtssicherheit bei der Baubehörde schriftlich zu stellen. Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen beizuschließen.
An der Forderung, daß dem Ansuchen ein Nachweis beizulegen ist, daß die zu bebauende Grundfläche ein Grundstück im Sinne des Vermessungsgesetzes darstellt, wird im Interesse der Rechtssicherheit festgehalten. Ausnahmen werden auf Grund der praktischen Erfahrungen für zulässig erklärt.
EB zur Nov LGBl 2014/29
Zu § 22 Abs. 2 Z. 2a:
Diese Novellierung dient der Beseitigung einer in der Baurechtspraxis immer wieder aufgetretenen Unsicherheit und der Verfahrensökonomie.
Zu § 22 Abs. 2 Z. 3:
Diese Novellierung dient der kostensenkenden Vereinfachung in der Baurechtspraxis, weil sich der Bauwerber erspart, die von ihm definierte „Teilfläche“ vermessen ...