BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 21a Vorübergehende Betreuungseinrichtungen zur Grundversorgung,
EB zu § 21a
Mit dem neu eingefügten § 21a betreffend vorübergehende Betreuungseinrichtungen zur Grundversorgung soll eine rasche und unkomplizierte Unterbringung von Flüchtlingen im Land Steiermark unter erleichterten bau- und raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen ermöglicht werden. Damit soll gewährleistet werden, dass in Fällen einer Steigerung der Zahl der Asylsuchenden in Österreich die erforderlichen festen Betreuungseinrichtungen im Land Steiermark kurzfristig zur Verfügung gestellt werden können.
Zusätzlich soll die Errichtung und Nutzung von baulichen Anlagen für eine rasche vorübergehende, staatlich organisierte Unterbringung einer größeren Anzahl von Personen aus humanitären Gründen, wie z.B. bei einem Eintritt einer Naturkatastrophe oder bei Auftreten massiver Flüchtlingsströme aus Kriegsgebieten, ausschließlich für die Dauer des Bestehens des Erfordernisses der vorübergehenden Unterbringung, vom Geltungsbereich des Baugesetzes ausgenommen werden.
Mit Einführung der Sonderbestimmung des § 21a im Steiermärkischen Baugesetz sollen die vom Land Steiermark auf dem Gebiet der Grundversorgung übernommenen Verp...