BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 67g Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 15/2022
Zu § 67g: RV 2021 (EZ 1793/1)
Werden bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits rechtmäßig bestehenden Seveso-Betrieben wesentliche Änderungen (§ 2 Abs. 1 Z 36a) durchgeführt, kann die bisherige Widmungskategorie beibehalten werden, allerdings muss der angemessene Sicherheitsabstand die Anforderungen des § 26 Abs. 6 erfüllen, sofern sich dieser durch die wesentliche Änderung vergrößert. Die Gemeinde hat auf Basis des § 26 Abs. 8 den angemessenen Sicherheitsabstand zu ermitteln und nach Abs. 7 Z 4 ersichtlich zu machen.
Anmerkungen
0) Eingefügt durch Nov 2022/15; gem § 68a Abs 12 in Kraft getreten am .