BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 67f Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 6/2020
Zu § 67f: AB 2019 (EZ 223/12)
In Abs. 1 erfolgt eine Anpassung der ursprünglich in § 67 Abs. 11 enthaltenen Übergangsregelung für bereits zum bestehende Handelsbetriebe, die eine Verkaufsfläche von weniger als 800 m2 aufweisen.
Anmerkungen
0) Eingefügt durch Nov 2020/6; gem § 68a Abs 11 in Kraft getreten am .
1) Nicht klar ist, ob sich diese Bestimmung nur auf allfällige Änderungen durch die Novelle LGBl 2020/6 (insb § 30 Abs 1 Z 4) bezieht (was die Überschrift „Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl 2020/6“ nahelegt) oder umfassend auf alle Handelsbetriebe, was der Inhalt nahelegen würde (genereller Widerspruch zum Baugebiet). Das Verhältnis zu § 67 Abs 11 ist demzufolge nicht völlig klar. Den Erl zufolge handelt es sich um eine Anpassung des Abs 11. Sollte es eine solche sein, hätte dieser angepasst werden sollen; nun sehen zwei Bestimmungen Ähnliches vor. Im Sinne der Lex-posterior-Regel ist § 67f Abs 1 insoweit vorrangig, als es einen Widerspruch zu § 67 Abs 11 gibt; damit kommt es zu einer Lockerung, da nicht mehr auf Handelsbetriebe in bestimmten Widmungen abgestellt wird.