BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 67c Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 140/2014
Zu § 67c: IA 2014 (EZ 3102/1)
Bezogen auf die Zeit vom Wirksamwerden der Gemeindestrukturreform mit bis zur allgemeinen Gemeinderatswahl 2015 kommt der neue § 67c Abs. 1 zur Anwendung: Für den Fall der Auflösung einer Kleinregion aufgrund der Vereinigung sämtlicher dieser angehörigen Gemeinden behalten demnach ihre in den Regionalvorständen vertretenen Mitglieder bis zur Konstituierung des Gemeinderates nach der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahl ihre Funktion. Danach kommt der oben erläuterte § 17a Abs. 2 Z. 2a zur Anwendung.
Anmerkung
0) Eingefügt durch Nov 2014/140; gem § 68a Abs 7 in Kraft getreten mit .