BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 67 Übergangsbestimmungen
Zu § 67 Abs 17: IA 2014 (EZ 2328/3)
Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010 hat für Bebauungspläne neue inhaltliche Voraussetzungen in § 41 geschaffen. Mangels einer entsprechenden Regelung ist jedoch die Anwendung dieser Bestimmungen für Bebauungspläne, die aufgrund einer Flächenwidmung basierend auf dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 1974 erlassen wurden, nicht möglich.
Anmerkungen
0) Abs 16 eingefügt durch Nov 2012/44. Abs 17 eingefügt durch Nov 2014/96.
0a) In der Fassung LGBl 2012/44; gem § 68a Abs 4 in Kraft getreten mit .
0b) In der Fassung LGBl 2014/96; gem § 68a Abs 6 in Kraft getreten mit .
1) Bebauungsrichtlinien waren auf Grund spezieller Bestimmungen im Raumordnungsgesetz 1974 zu erlassende Verordnungen (§ 27 ROG 1974). Auf Grund dieser Vorgaben war der Verordnungsgeber ermächtigt, die Rechtslage im Verhältnis zur Gesetzeslage genuin „zu gestalten“ (vgl dazu Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht2 Rz 816), also über die gesetzlichen Vorgaben hinaus präzisere Gestaltungen vorzuschreiben. Die Bebauungsrichtlinien gibt es auf Grund des neuen ROG 2010 nicht mehr. Das Schicksal der bestehenden Bebauungsrichtlinien wird im Abs 4 geregelt.
Nach dieser Bestim...