BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 18 Festlegung der Bebauungsgrundlagen im Bauland für den Einzelfall
Zu § 18: EB
Mit dieser Bestimmung soll dem Bauherrn und dem Planer insoweit geholfen werden, als die Planunterlagen bereits nach den Festlegungen ausgerichtet werden können und sich nicht erst im Baubewilligungsverfahren herausstellt daß den Plänen unrichtige Annahmen zugrunde liegen, weshalb es zur Vertagung der Verhandlung u Neufassung der Pläne, die für den Bauherrn zusätzliche Kosten bedeuten, kommen müßte.
Empfohlen wird der Baubehörde im Einzelfall, den örtlichen Raumplaner beizuziehen, der die für einzelne Festlegungen erforderlichen Gestaltungselemente vorgibt. Wesentlich ist der vorgesehene Abs 6, aus dem sich ergibt, daß die festgelegten Bebauungsgrundlagen für ein Bauverfahren maßgebend sind, unabhängig vom Umstand, daß sich in der Zwischenzeit nach Erfassung des Festlegungsbescheides der Flächenwidmungsplaninhalt geändert hat. In Verbindung mit der neu vorgesehenen Bestimmung des § 18 ist auch der vorgesehene § 29 Abs 4 maßgebend, wonach ein Ansuchen abzuweisen ist, wenn es nicht dem Festlegungsbescheid entspricht.
EB zur Nov LGBl 2010/49
Zur Änderung des Abs 1 u 6: Durch den Umstand, dass im Steiermärki...