BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 63 Eigener Wirkungsbereich
Zu § 63 Abs 4: AB 2019 (EZ 223/12)
Um die in der Praxis vorhandenen Rechtsunsicherheiten zu begegnen, ob der Bürgermeister berechtigt ist, ohne entsprechenden Gemeinderatsbeschluss den Genehmigungsantrag zurückzuziehen, soll dies mit einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung klargestellt werden. Die Notwendigkeit einer Zurückziehung ergibt sich des Öfteren, um ausreichend Zeit zur Beseitigung von Versagungsgründen zu gewinnen. Der Gemeinderat ist darüber jedoch in der nächsten Sitzung zu informieren.
Anmerkungen
0) Abs 4 eingefügt durch Nov 2020/6.
0a) In der Fassung LGBl 2020/6; gem § 68a Abs 11 in Kraft getreten am .
1) Die örtliche Raumplanung ist nach Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich; s auch die Ausführungen in der Einführung; insb aber die Anm und Jud zu § 19.
2) Während sich im bisherigen Gesetz die Beschlusserfordernisse an unterschiedlichen Stellen fanden, wird nunmehr der Grundsatz der Zweidrittelmehrheit für Beschlüsse des Gemeinderates in Angelegenheiten der Raumordnung für Gemeinden zentral festgeschrieben.
3) Vom Grundsatz der Zweidrittelmehrheit für Gemeinderatsbeschlüsse wird nur in diesen beiden Fällen abgesehen (auch wenn...