BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 62 Aufsichtsbehördliche Maßnahmen
Anmerkungen
1) Gem Art 119a B-VG üben der Bund und das Land das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. Abs 7 sieht als Aufsichtsmittel auch die Ersatzvornahme vor. Die Zulässigkeit der Ersatzvornahme als Aufsichtsmittel ist allerdings auf die Fälle unbedingter Notwendigkeit zu beschränken. Die Aufsichtsmittel sind unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben.
Auch § 101a GemO sieht die Ersatzvornahme vor (eine vergleichbare Regelung für die Stadt Graz fehlt im Statut). Erfüllt eine Gemeinde eine ihr durch Gesetz oder Verordnung auferlegte Verpflichtung nicht, so kann ihr die Aufsichtsbehörde die Erfüllung durch Bescheid auftragen. Hierfür ist eine angemessene Frist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der nach Abs 1 festgesetzten Frist oder bei Gefahr im Verzug kann die Aufsichtsbehörde an Stelle und im Namen der Gemeinde sowie auf deren Kosten und Gefahr die erforderlichen Maßnahmen treffen.
Abs 1 ist als Sondervorschrift zu § 101a GemO zu sehen, weil hier...