BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 58 Gebühren und Abgabenbefreiung, Kosten
Anmerkungen
1) Die Abstandnahme von Gebühren musste sich auf Grund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung auf die landesrechtlichen Gebühren beschränken.
2) Die Einleitung eines Verfahrens bedarf gemäß § 49 nicht der Zustimmung aller vom Umlegungsbereich betroffenen Grundstückseigentümer; dennoch müssen alle Grundstückseigentümer anteilsmäßig zu den Kosten beitragen. Durch die Umlegung sollen für eine Bebauung zweckmäßig gestaltete Grundstücke geschaffen werden. Die Baulandumlegung dient also nicht nur dem öffentlichen Interesse einer sinnvollen Nutzung von Grund und Boden, sondern insbesondere auch den Interessen der betroffenen Grundeigentümer, weil ihre Grundstücke für eine Bebauung optimiert und somit einer erheblichen Wertsteigerung unterzogen werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Verpflichtung aller betroffenen Grundeigentümer – also auch jener Grundeigentümer, die der Baulandumlegung nicht zugestimmt haben – zur Zahlung der Barauslagen sachlich gerechtfertigt (vgl zum TROG).