BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 54 Auflage des Umlegungsplanes
Anmerkungen
1) Die Auflegung des Umlegungsplanes dient dazu, den von der Umlegung betroffenen Grundeigentümern Gelegenheit zu geben, ihre Interessen wahrzunehmen oder Änderungsvorschläge zu erstatten (wobei sie grundsätzlich bereits in die Planerstellung eingebunden sein sollten). Der Behörde steht es frei, nach der Auflage des Umlegungsplanes eine mündliche Verhandlung nach den Bestimmungen des AVG durchzuführen. Dabei ist gem § 43 Abs 5 AVG bei einander widersprechenden Ansprüchen auf einen Ausgleich hinzuwirken.
Wenn mehrere Umlegungspläne vorgelegt wurden, hat die Behörde jeden nach Abs 1 aufzulegen. Dazu kann es kommen, wenn sowohl die Gemeinde als auch eine Mehrheit von Grundeigentümern oder verschiedene Mehrheiten von Grundeigentümern Umlegungspläne vorlegen.
2) Wenn Änderungsvorschläge erstattet werden, ist im Gesetz keine Regelung enthalten, wie danach vorzugehen ist. Nach § 55 ist der Umlegungsplan unter bestimmten Voraussetzungen (Abs 2) zu genehmigen, wobei bestimmte Vorschreibungen noch möglich sind. Es besteht allerdings für die LReg keine Möglichkeit, einen vorgelegten Plan auf Grund der Ergebnisse des Auflageverfahrens abzuändern, denn die Landesregierun...