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Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe

BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

Kommentar

6. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-3332-9

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Dokumentvorschau
Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe - BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

§ 51 Umlegungsplan

Anmerkungen

0) Abs 2 geändert durch Nov 2022/84.

0a) In der Fassung LGBl 2022/84; gem § 68a Abs 14 in Kraft getreten mit . Entfall der Regelung zur Kundmachung in der Grazer Zeitung.

1) Das durch VO eingeleitete Umlegungsverfahren soll nur dann weitergeführt werden, wenn dies von der Gemeinde oder den Grundeigentümern von mindestens der Hälfte der umzulegenden Fläche innerhalb einer bestimmten Frist unter Vorlage eines Umlegungsplanes beantragt wird. Die Einstellung des Umlegungsverfahrens soll wie dessen Einleitung durch Verordnung erfolgen (EB ROG 1974); dies aber nur dann, wenn es nicht zu einem abschließenden Bescheid kommt.

2) Eine Vorgehensweise, wie es zu einem möglichst von allen akzeptierten Plan kommt, gibt es nicht. Es bleibt den Grundeigentümern und der Gemeinde überlassen, jene Schritte zu wählen, die für sie am vernünftigsten erscheinen und zu dem allgemein besten Ergebnis führen. Eine möglichste Einbindung aller Betroffenen mit möglichster Akzeptanz vermindert das Risiko, im Auflageverfahren mit gravierenden Widersprüchen rechnen zu müssen.

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