BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 49 Einleitung des Verfahrens
Zu § 49 Abs 4: RV 2022 (EZ 2367/1)
Die Grazer Zeitung wird ab für die Kundmachung von Verordnungen der Landesregierung generell nicht mehr zur Verfügung stehen; diese sollen künftig einheitlich im Landesgesetzblatt kundgemacht werden (§ 2 Abs. 1 Z 3 Steiermärkisches Kundmachungsgesetz). Die zusätzliche Nennung des Kundmachungsorgans im Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 2010 wäre eine überflüssige und unzweckmäßige Doppelregelung, sodass die Nennung des Kundmachungsorgans hier entfallen soll.
Anmerkungen
0) Abs 4 geändert durch Nov 2020/6 und 2022/84.
0a) In der Fassung LGBl 2020/6; gem § 68a Abs 11 in Kraft getreten am . Damit erfolgt eine Richtigstellung betreffend das örtliche Entwicklungskonzept.
0b) In der Fassung LGBl 2022/84; gem § 68a Abs 14 in Kraft getreten am . Entfall der Regelung zur Kundmachung in der Grazer Zeitung.
1) Die Umlegung ist ein antragsbedürftiger Akt. Es ist allerdings nicht geregelt, an wen der Antrag zu richten ist. Aus Abs 4, der festlegt, dass die Landesregierung durch VO ein Umlegungsverfahren einzuleiten hat, wenn der Antrag zulässig ist, ist zu schließen, dass der Antrag an die LReg zu richten ist.
2) Antrag...