BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 48 Begriff und Zweck
Anmerkungen
1) Die Durchführung eines Baulandumlegungsverfahrens bezweckt – in ähnlicher Weise wie die Maßnahmen der Bodenreform im agrarischen Bereich – eine Neuordnung von für die Bebauung ungünstigen Grundstücksausmaßen und Bodenbesitzverhältnissen. Der Verfahrenszweck ist die Schaffung von für eine Bebauung zweckmäßig gestalteten Grundstücken. Die Baulandumlegung dient also nicht nur dem öffentlichen Interesse einer sinnvollen Nutzung von Grund und Boden, sondern insbesondere auch den Interessen der betroffenen Grundeigentümer, weil ihre Grundstücke für eine Bebauung optimiert und somit einer erheblichen Wertsteigerung unterzogen werden. Die Umlegung (Zusammenlegung) von landwirtschaftlichen Grundstücken hat sich bewährt, bezüglich Bauland scheint das Instrumentarium zu kompliziert; es wird nur selten angewendet. Rechtlich ist die Umlegung eine Enteignung von Grundflächen mit dem Ziel einer optimalen Neuverteilung; dementsprechend ist für das Verfahren die Landesregierung zuständig.
2) Es wird hier nur eine Möglichkeit geregelt, wie eine Umlegung für ein Aufschließungsgebiet stattfinden kann. Die andere ergibt sich aus § 29 Abs 3 Z 4 selbst.
3) Für eine Neuor...