BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 46 Teilungsverbot
Zu § 46: EB
Zu § 46 Abs 3: AB 2019 (EZ 223/12)
Abs. 1 wurde vereinfacht, Verweise wurden richtiggestellt. Im Abs. 2 soll klargestellt werden, dass die Gemeinde verpflichtet ist, die Eintragung des Teilungsverbotes in das Grundbuch zu veranlassen. Allfällige Kosten hat der Liegenschaftseigentümer zu tragen. Dies gilt sowohl hinsichtlich Baubewilligungen als auch hinsichtlich etwaiger Genehmigungen im Anzeigeverfahren gemäß § 33 des Steiermärkischen Baugesetzes. Zu Abs. 3 siehe die Erläuterungen zu § 33 Abs. 4 Z. 3 letzter Satz. Bezüglich des neu vorgesehen Abs. 4 ist zu bemerken, dass der Zweck des Teilungsverbotes wegfällt, wenn das Grundstück als vollwertiges Bauland ausgewiesen wird, weshalb über Antrag des Grundeigentümers das Teilungsverbot aufzuheben ist.
Siehe dazu auch die Ausführungen zu § 33 Abs. 4 Z 3. Mit dem gesetzlichen Auftrag, im Grundbuch anzumerken, dass im Fall des § 33 Abs. 4 Z 3 letzter Satz keine eigene Einlagezahl eröffnet werden darf, wird eine klare Anleitung für die Grundbuchsführer geschaffen. Die Gemeinde hat die Anmerkung binnen 4 Wochen ab Baubeginn beim Grundbuchsgericht zu veranlassen.
Zu § 46 Abs 1: AA 2022 (EZ 165/19)
Neu- und Zuba...