BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 45 Bewilligung von Teilungen
Zu § 45: EB
Wie schon nach der derzeitigen Rechtslage sollen grundbücherliche Grundstücksteilungen gemäß den §§ 13 oder 16 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2003, von der Bewilligungspflicht nach dem Raumordnungsgesetz nicht erfasst sein. § 13 regelt die Abschreibung (und Zuschreibung) geringwertiger Trennstücke. § 16 beinhaltet die Verpflichtung der Vermessungsbehörde, auf dem Anmeldungsbogen nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen, dass es sich um eine Straßen-, Weg-, Eisenbahn- oder Wasserbauanlage handelt. Diese Anlagen sollen – wie schon bisher – nicht der Bewilligungspflicht nach dem Raumordnungsgesetz unterliegen.
Die Versagung der Teilungsbewilligung soll auch bei einem Widerspruch zum örtlichen Entwicklungskonzept erfolgen (Abs. 2 Z. 1).
Zur Nichtigkeitsdrohung siehe § 8 Abs. 5.
Zu § 45: RV 2013 (EZ 2008/1)
2.11. Änderungen im Zusammenhang mit den Begriffen „Bescheid“ und „rechtskräftiger Bescheid“
Vielfach ist in Landesgesetzen von Bescheiden als Tatbestandsmerkmal bzw. von rechtskräftigen Bescheiden – insbesondere in den Verwaltungsstrafbestimmungen – die Rede. In Hinkunft greif...