BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 43 Zivilrechtliche Vereinbarungen,
Zu § 34: EB
Zu Abs. 1:
Die Frage der Kostentragung im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Plänen im Rahmen der örtlichen Raumordnung ist ständig Anlass für Rechtsunsicherheiten und Meinungsverschiedenheiten. Bisher enthält das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 keine Regelung über die Kostentragung, weshalb die Kosten grundsätzlich von den Gemeinden von Amts wegen zu tragen sind.
Andererseits werden Flächenwidmungspläne auch aus nicht zwingenden Gründen, nämlich fakultativ im Interesse der jeweiligen Grundeigentümer geändert, die nicht zuletzt auch von der durch die entsprechende Widmung erfolgten Wertsteigerung profitieren.
Es bestehen daher neben dem öffentlichen Interesse auch erhebliche private Interessen von Eigentümerseite.
Die neue Bestimmung sieht daher vor, dass die Kosten der Ausarbeitung von angeregten Änderungen außerhalb der Revision jeweils bis maximal zur Hälfte von den Eigentümern der betreffenden Grundstücke bzw. von den Bauberechtigten zu tragen sind. Die Beitragsschuld entsteht im Fall der zwischenzeitigen Änderung des Flächenwidmungsplanes frühestens nach dem Inkrafttreten der Planänderung. Die Höchstgrenze der überwäl...