BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 16 Gehsteige
Zu § 16: EB
Für die Herstellung von Gehsteigen auf Gemeindestraßen sind die Grundsätze der Barrierefreiheit generell zu beachten. Es ist den Gemeinden freigestellt, in welcher Rechtsform sie die Gestaltungsgrundsätze für diese festsetzen. Die dem Bauwerber anrechenbaren Kosten betreffen einen maximalen 2,0 m breiten Gehsteig.
Im Abs. 1 erster Satz wird im Sinne der alten Rechtslage festgelegt, daß der Gemeinde die Herstellung und Erhaltung von Gehsteigen obliegt. Eine „ Obliegenheit“ ist grundsätzlich mit einer „ Verpflichtung“ vergleichbar, jedoch ist mit einer Obliegenheit grundsätzlich ein „schwächeres Tun müssen“ gemeint, wodurch der Gemeinde im Ergebnis ein Planungsermessen eingeräumt wird, wo Gehsteige herzustellen und zu erhalten sind.
EB zur Nov LGBl 2020/11
Zu § 16 Abs 2: Die Gemeinde soll nicht verpflichtet sein, den Bauwerber den Kostenersatz für die erstmalige Herstellung des Gehsteiges aufzutragen, sondern hat die gesetzliche Möglichkeit dazu. Entscheidend ist jedoch, dass die Gemeinde unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes vorgeht. Diese Möglichkeit soll wie bisher nur aus Anlass der Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung von Gebäuden erfol...