BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 36 Bebauungsfrist,
Zu § 36: EB
Die bisherige Rechtslage wird – entgegen dem Begutachtungsentwurf als Verhandlungskompromiss – im Wesentlichen unverändert übernommen.
Zu § 36 Abs. 3:
Die bisherige verpflichtende Zweckbindung der Investitionsabgabe wurde unter Beachtung der finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben in eine „Soll-Bestimmung“ abgeändert.
Zu § 36: AA 2022 (EZ 165/19)
Die Möglichkeit, eine Bebauungsfrist ausschließlich im Rahmen der Revision des Flächenwidmungsplanes festzulegen, hat sich in der Praxis nicht bewährt. Aus diesem Grunde soll diese Mobilisierungsmaßnahme auch bei zwischenzeitigen Änderungen möglich sein. Auf das Kriterium einer Mindestfläche kann verzichtet werden, weil sich diese bereits aus der Neufassung des § 34 ergibt. Die Dauer der Bebauungsfrist soll nunmehr 5 Jahre betragen. Neu aufgenommen wurde die Verpflichtung, dass die Gemeinde die betroffenen Grundeigentümer schriftlich über die Festlegung einer Bebauungsfrist zu benachrichtigen hat.
Im Fall der Nichtbebauung (Errichtung des Rohbaus eines bewilligten Gebäudes) tritt als Rechtsfolge auf Basis einer entsprechenden Begründung in den Erläuterungen entweder die entschädigungslose Freilandrückführung ...