BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 34 Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik
Zu § 34: EB
Die bisherige Rechtslage wird – entgegen dem Begutachtungsentwurf als Verhandlungskompromiss – im Wesentlichen unverändert übernommen.
Zu § 34: AA 2022 (EZ 165/19)
Mit dieser Neufassung soll klargestellt werden, dass für jedes neu ausgewiesene Bauland sowie für unbebaute, bereits als Bauland ausgewiesene Grundflächen eines Eigentümers (vollwertiges Bauland oder Aufschließungsgebiet) ab einer Fläche von 1.000 m2 Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik (privatwirtschaftliche Maßnahmen gem. § 35 oder Bebauungsfristen gem. § 36) zu setzen sind. Auf die Formulierung, wonach dies zur Verwirklichung der angestrebten Entwicklungsziele, insbesondere zur Vorsorge von Wohnungen und Betrieben, zu erfolgen hat, wird nunmehr verzichtet, da sich dies ohnehin aus den Zielen in § 3 Abs. 2 ergibt. Auf Grund der Neuregelung in § 22 Abs. 5 soll es jedoch möglich sein, Bereiche in Zentrumszonen der Kernstadt Graz sowie der regionalen Zentren gemäß Landesentwicklungsprogramm festzulegen, in denen auf Grund der Bedeutung für Klima und Ökologie sowie als Naherholungsraum keine Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik zu treffen sind. Gerade in dicht verbauten urbanen Bereichen können unbeba...