BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 33 Freiland
Zu § 33: EB
Allgemeines:
Die Freilandbestimmung wurde neu strukturiert. Zusätzlich wurden einige Änderungen vorgesehen. Im Abs. 2 wurde die Möglichkeit vorgesehen, Freihaltegebiete auszuweisen, im Abs. 3 werden die Sondernutzungen geregelt, im Abs. 4 wurden die Bauführungen im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftliche Nutzung geregelt. Danach folgen im Abs. 5 die zulässigen baulichen Nutzungen außerhalb für Zwecke der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung. Und im Abs. 6 sind jene baulichen Nutzungen zusammengefasst, die sowohl im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung als auch außerhalb davon zulässig sind. Abs. 7 regelt schließlich die zwingenden Sachverständigengutachten.
Zum 2. Satz:
Durch den neu vorgesehenen 2. Satz soll verdeutlicht werden, dass neben den ausdrücklich für zulässig erklärten baulichen Nutzungen im Sinn der Abs. 3, 5 und 6 die Flächen des Freilandes der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen oder Ödland darstellen. Die Begriffe „land- und/oder forstwirtschaftliche Nutzung“ und „Ödland“ sind im § 2 definiert. Unter Ödland ist ein offenes, nicht unter Kultur genommenes Land zu verstehen, das wegen seiner ungünstig...