BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 14 Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen
Zu § 14: EB
Es erscheint gerecht und für die praktischen Erfordernisse ausreichend, in Hinkunft die unentgeltliche Grundabtretung für Verkehrsflächen auf eine maximale Breite von 6 m, höchstens aber 10 Prozent der Grundstücksfläche zu beschränken. Die Kostenseite ist genauer geregelt.
Nov LGBl 2020/11
Zu § 14: Mit dieser Änderung soll einerseits eine Klarstellung in Umsetzung der höchstgerichtlichen Judikatur erfolgen (demnach darf eine Grundabtretung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Eigentumsschutzes nur für Zwecke der Aufschließung des betreffenden Bauplatzes erfolgen) und andererseits ein zeitlicher Konnex des Ausspruches der Grundabtretung mit der Baubewilligung geschaffen werden. Für einen klaren Vollzug soll geregelt werden, wie die Abtretungsfläche bei ein- oder beidseitiger Bebauung zu ermitteln ist. Mit dem Baubeginn soll für den Bauherrn klar sein, dass innerhalb von 2 Jahren die Übernahme in das öffentliche Gut zu erfolgen hat und somit diese Fläche geräumt und frei von Lasten zu übergeben ist. Dies ist für den Bauherrn z.B. für die Situierung und Ausführung von Einfriedungen u.dgl. von Bedeutu...