BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 13a Sonderstandorte
Zu § 13a: AA 2022 (EZ 165/19)
In § 13a sollen Bestimmungen über „Einzelstandortverordnungen“ zusammengefasst werden. Abs. 1 und 2 entsprechen dem geltenden § 31 Abs. 8 und 9. Nach der gleichen Systematik soll es bezogen auf Solar- und Photovoltaikfreiflächenanlagen und sonstige Energieprojekte (wiez. B.Solarwärmeerzeugungsanlagen und damit verbundene Speicherseen) ermöglicht werden, dass die Landesregierung bestimmte Flächen – ab 10 ha – durch Verordnung ausweist, wobei – wie beim Entwicklungsprogramm gemäß § 11 Abs. 10 – auf die für die Lebensmittelproduktion wertvollsten Böden Bedacht zu nehmen ist. Das Anhörungsrecht in Abs. 4 stellt die Mitwirkung allfällig Betroffener sicher: es sind dies die Landesregierungen anderer Bundesländer, die Gemeinden der Region, die Regionalversammlung (§ 14 Landes- und Regionalentwicklungsgesetz), die betroffenen Gemeinden der angrenzenden Planungsregionen, die Regionalvorstände (§ 15 Landes- und Regionalentwicklungsgesetz), und die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten.
Anmerkungen
0) Paragraf eingefügt durch Nov 2022/45; gem § 68a Abs 13 in Kraft getreten am .
1) Bis zur Novelle LGBl 2022...