BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 9 Bausperre
Zu § 9: EB
Die Regelungen über die Bausperre sind nach der derzeitigen Rechtslage einerseits im § 13a betreffend die überörtliche Raumordnung (Entwicklungsprogramme) und andererseits im § 33 betreffend die örtliche Raumordnung (Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne) enthalten. Im nunmehr vorgesehenen § 8 sollen diese Regelungsbereiche unter dem 1. Teil (Allgemeine Bestimmungen) zusammengefasst werden.
Zu § 9: AA 2022 (EZ 165/19)
In der bisherigen Praxis wurde das Instrument der Bausperre nur dann gewählt, wenn dies zur Sicherung der Zielsetzungen aus Sicht der Planungsbehörde unbedingt erforderlich war. Eine „Kann“-Regelung entspricht dieser Verwaltungspraxis und lässt den Planungsbehörden mehr Spielraum.
Im Hinblick auf die Zunahme von Bausperreverordnungen und der damit verbundenen rechtlichen Probleme sollte eine Bausperre frühestens gemeinsam mit der Auflage des zu ändernden Planungsinstrumentes (ÖEK, FWP oder Bebauungsplan) oder der Anhörung zu diesen erlassen werden dürfen. Zu diesem Zeitpunkt sind die neuen Zielsetzungen, die es durch eine Bausperreverordnung zu sichern gilt, bereits formuliert und es gibt durch den Auflagebeschluss oder die Verfügung der Aufl...