BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 7 Benützung fremder Grundstücke
Anmerkungen
0) Abs 3 geändert durch Nov 2013/87.
0a) In der Fassung LGBl 2013/87; gem § 68a Abs 5 in Kraft getreten mit .
1) Als Maßnahmen der Raumordnung sind alle jene Akte zu verstehen, die auf Grund dieses Gesetzes in hoheitlicher Form gesetzt werden, also insb die von der LReg u den Gemeinden zu erlassenden Verordnungen.
2) Eine Regelung zur Gewährleistung erforderlicher Vorarbeiten ist durchaus üblich u auch in anderen Gesetzen mit Planungsaufgaben vorgesehen.
3) Das Gesetz sieht nur eine Verständigung vor, nicht aber etwa eine Zustimmung der Grundeigentümer und auch keine Entscheidung über die Notwendigkeit der Maßnahmen. Eine „Hinderung“ der ermächtigten Personen sowie eine Veränderung oder Entfernung der angebrachten Zeichen ist nach § 65 Abs 1 Z 1 strafbar.
4) Die unmittelbare Anrufbarkeit des Gerichts zur Festsetzung der Entschädigung ist entfallen; nunmehr ist entsprechend der in § 44 Abs 6 genannten Abschnitte des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes vorzugehen.