BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 5a Beteiligung der Öffentlichkeit
Zu § 5a: RV 2021 (EZ 1793/1)
Mit § 5a wird Art. 6 der SUP-RL umgesetzt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit („jedermann“) wird bereits in den einzelnen Verfahren zur Erlassung oder Änderung eines Entwicklungsprogramms, eines örtlichen Entwicklungskonzeptes oder eines Flächenwidmungsplanes geregelt. Ist jedoch eine Umweltprüfung durchzuführen, hat die Öffentlichkeit nach § 2 Z 27b zusätzlich das Recht zum begleitenden Umweltbericht innerhalb einer Frist von mindestens acht Wochen Stellung zu nehmen.
Mit § 5a wird zusätzlich auch die Informationspflicht gegenüber der Öffentlichkeit gemäß Art. 15 Abs. 2 Seveso III-RL umgesetzt. Die in Art. 15 Abs. 2 lit. b normierte Informationsgewährung, dass ein Projekt Gegenstand einer einzelstaatlichen oder grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung ist, kann jedoch auf der Ebene der Raumplanung nur indirekt gewährt werden, da sich das Erfordernis bzw. die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aus den Vorgaben des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ergibt und keine Frage der Raumordnung darstellt.
Anmerkung
0) Eingefügt mit LGBl 2022/15; gem § 68a Abs 12 in Kraft getreten mit .
Judikatur
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