BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 12 Bauteile vor der Straßenflucht-, Bauflucht- oder Baugrenzlinie
Zu § 12: EB
Zur übersichtlichen Gestaltung des Gesetzes wurden nicht nur Bauteile vor der Straßenfluchtlinie, sondern auch vor der Bauflucht und Baugrenzlinie in einem Paragraphen zusammengefaßt behandelt.
Anmerkungen
1) Zu den Begriffen s § 4 Z 8, 10 u 57.
2) S § 40 StROG. Im Falle einer besonderen Anordnung im Bebauungsplan ist diese maßgeblich.
3) Dadurch wird § 4 Z 10 relativiert.
4) Die hier festgelegten Maße für das zulässige Vortreten von Bauteilen müssen nicht ident mit den Gebäudevorsprüngen der „Gebäudefront“ iSd § 4 Z 30 BauG sein. Letztere hat (nur) Bedeutung für die Bestimmung der Gebäudefront und damit für die Abstandsbestimmungen (§ 13 BauG), hier in § 12 BauG hingegen ist Regelungsgegenstand der Vorsprung eines Bauteils über die Straßenflucht- und Baugrenzlinie.
5) Zum Unterschied zu einem Balkon handelt es sich bei einem Erker um einen raumbildenden Vorsprung der Außenwand eines Gebäudes, s § 4 Z 25a.
6) Der Gesetzgeber führt hier nicht einmal durch Beispiele näher aus, um welche Bauteile es sich hierbei handelt. Nach dem systematischen Zusammenhang wird es sich um solche Bauteile handeln, die typischerweise kleine...