BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 11a Werbe- und Ankündigungseinrichtungen
Zu § 11a: EB
In Anlehnung an die Bestimmung des § 11 sollen Gemeinden nunmehr auch im Zusammenhang mit Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise u. dgl., aber auch Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen) ermächtigt werden, Gestaltungsregelungen zum Schutz des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes durch Verordnung zu treffen. Solche Regelungen darf die Gemeinde jedoch nur auf Basis einer umfassenden Grundlagenforschung erlassen.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen einer solchen Verordnung sind baupolizeiliche Maßnahmen gem. §§ 41 Abs. 1 oder 3 sowie 42 Abs. 2 zu setzen.
Anmerkungen
1) Der Begriff der „Werbe- und Ankündigungseinrichtung“ wurde bislang im BauG nicht definiert, sondern nur beispielhaft in § 20 Z 2 lit e aufgezählt. Es wird darunter wohl jede tatsächlich ortsfest genutzte physische Einrichtung zu verstehen sein, die im Orts- bzw Straßenbild in Erscheinung tritt und die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder an der ein Hinweis auf etwas angebracht werden ...