BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 11 Einfriedungen und lebende Zäune
Zu § 11: EB
Entspricht im wesentlichen der bisherigen Regelung (§ 11 Stmk BO 1968). Neu aufgenommen wurde die Verordnungsermächtigung für die Gemeinde, Gestaltungsregelungen für Einfriedungen und lebende Zäune zu treffen. Wesentlich ist der vorgesehene Abs 3; wonach hinsichtlich lebender Zäune, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bestehen, nur Regelungen über die Höhe getroffen werden können. Nicht zulässig wäre daher hinsichtlich solcher lebender Zäune beispielsweise ein Entfernungsauftrag.
Anmerkungen
1) Nach § 20 Z 1 lit g ist die Herstellung von Einfriedungen, ab einer Höhe von mehr als 1,5 m oder Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von mehr als 0,5 m, jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung, wenn entweder die Stützmauer oder die aufgesetzte Einfriedung die zuvor angeführte Höhe übersteigt, baubewilligungspflichtig im vereinfachten Verfahren (§ 33). Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,5 m über dem angrenzenden natürlichen Gelände sind bloß meldepflichtig (§ 21 Abs 1 Z 2 lit n). Ebenso sind Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von nicht mehr als 0,5 m über dem ...