BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 9 Zufahrten für Einsatzfahrzeuge
Zu § 9: EB
Gegenüber der ursprünglichen Regelung in einem Zuge mit den Freiflächen wird nun ein eigener Paragraph für die erforderlichen Flächen und Durchfahrtsprofile für Einsatzfahrzeuge geschaffen. Damit werden nicht nur „hohe Häuser“ sondern alle Arten von Gebäuden im erforderlichen Ausmaß erfasst.
EB zur Nov LGBl 2012/78
Die relativ detaillierte und in der Praxis sich oftmals als zu starr erweisende Bestimmung des § 9, der die Zufahrten für Einsatzfahrzeuge regelt, entfällt, weil die diesbezüglichen Detailregelungen in der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ unter Punkt 6.1, Ausgabe Oktober 2011, geregelt sind. An die Stelle der bisherigen Bestimmung tritt eine allgemeine Anforderung, die eine praktikable Handhabung erwarten lässt.
Anmerkungen
1) Durch diese Vorschriften soll insb der rasche Einsatz von Feuerwehr und Rettung sichergestellt werden. Neu gefasst durch die Nov LGBl 2012/78.
2) Zum Begriff der Einsatzfahrzeuge als bevorzugte Straßenbenützer s § 26 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl 1960/159 zuletzt idF BGBl I 2022/122.
Judikatur
I. Judikat des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark
1) Im Baubewilligungsverfahren ist den Nachbarn ...